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Nachrichten aus Emmendingen

Stadt geht gegen unzulässige Nutzungen im Außenbereich vor

Schutz von Natur und Umwelt steht im Vordergrund

Die Stadt Emmendingen geht ab sofort verstärkt gegen Bauten und unzulässige Nutzungen im Außenbereich vor.

Archivbild

Canva

Die Bauordnungsbehörde wird sich dabei zunächst auf die gröbsten Verstöße konzentrieren. So werden beispielsweise Stacheldraht sowie weitere Einfriedungen wie Zäune und freistehende Mauern, die das Wild gefährden, ebenso geahndet wie bauliche Anlagen die das gesetzlich zulässige Maß im Außenbereich überschreiten. Unzulässige Nutzungen sind unter anderem Gebäude mit Feuerstätten, Schlafstätten, Keller, Eigenstromausstattung, TV-Empfang, Kochmöglichkeiten und überdachten Freizeit-Terrassen, Gewächshäuser und Lagergebäude, Wohnwagen, Bauwagen und Container. Tierhaltung, Lagerplätze für Abfall, Bauschutt oder Holzlager, Pools, Freizeit- und Spielgeräte, befestigte Freisitze und Wege sowie Grillanlagen kennzeichnen zudem unzulässige Nutzungen. Ein Bestandsschutz wird durch eine langjährige unzulässige Nutzung nicht begründet – selbst wenn das Gebäude, der Zaun oder sonstige unzulässige Anlagen schon vor sehr langer Zeit errichtet wurden, kann der Rückbau verlangt und durchgesetzt werden.

Als Außenbereich werden Flächen einer Gemeinde bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und nicht im Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil stehen. Diese Flächen sollen den Schutz von Natur und Umwelt gewährleisten und sind somit von jeglicher Bebauung freihalten. Wilde Hütten und Zäune beeinflussen das Landschaftsbild sowie die ökologische Funktion negativ und beeinträchtigen den Erholungswert der Landschaft für die Allgemeinheit. In der Vergangenheit wurden zahlreiche Verstöße gegen diese Bestimmungen festgestellt und unzulässige Vorhaben durch mündliche oder schriftliche Rückbauverfügungen geahndet.

Gerätehütten einfacher Bauart bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt sind nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei. Das Bauen im Außenbereich beurteilt sich nach Paragraph 35 des Baugesetzbuchs. Danach sind privilegierte Vorhaben z.B. der Land- und Forstwirtschaft zulässig. Die Hobby- und freizeitmäßige Nutzung eines Grundstückes im Außenbereich zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich Belange von Natur und Landschaft betroffen sind. Wer eine unzulässige bauliche Anlage im Außenbereich errichtet, muss damit rechnen, dass diese kostenpflichtig entfernt werden muss.

Text: Stadt Emmendingen

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